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Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01   

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VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01 (https://dejure.org/2002,10166)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2002 - 4 K 333/01 (https://dejure.org/2002,10166)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 (https://dejure.org/2002,10166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anliegerschutz gegen faktischen Straßenbau aufgrund informeller Planung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung der Herstellung einer Straßenverbindung; Klagebefugnis der Anwohner; Fehlen tatsächlicher Grundeigentumsbeeinträchtigung; Abänderung rechtskräftiger Festsetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01
    Die Geltendmachung eines (vorbeugenden) Unterlassungsanspruchs gegen die Verwirklichung einer von dem Träger der Straßenbaulast durchgeführten nicht förmlichen Planung einer bloßen Straßenbaumaßnahme könne - so die Kammer - nur dann zum Erfolg führen, wenn gerade infolge der beanstandeten Maßnahme eine eigene Rechtsbetroffenheit in der Person der Kläger hervorgerufen werde (unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.08.1993, BVerwGE 94, 100, Urt. v. 29.05.1981, NJW 1981, 2769; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.10.1999, NVwZ-RR 2000, 470; Sauter, NVwZ 1995, 119 ff.; Nagel, Straßengesetz für Bad.-Württ., 3. Aufl., § 38 Rdnr. 37).

    Hierauf hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit seinem Urteil vom 26.08.1993 - Bargteheide - (BVerwGE 94, 100) ausdrücklich hingewiesen.

    Dass sich dabei unterschiedliche Handlungsformen zum Teil überschnitten, in Konkurrenz zueinander träten und außerdem verschiedenen Handlungsträgern zugeordnet würden, sei angesichts einer langjährigen Entwicklung des Straßen- und Wegerechts kaum überraschend, stelle aber die grundrechtlich gebotene Einordnung und den Anspruch des Grundeigentümers auf Beachtung seiner sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Rechtsstellung nicht als solche in Frage (BVerwGE 94, 100, 105).

    Ergänzt wird dieses rechtliche Instrumentarium durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (BVerwGE 94, 100, 106; s. insbesondere auch BVerwG, Beschl. v. 22.04.1997, NVwZ-RR 1998, 217).

    Eine Planung kann deshalb aus Rechtsgründen unzulässig sein, weil Belange des privaten Grundeigentums sich als gewichtiger erweisen als gegenläufige öffentliche Interessen (vgl. BVerwGE 94, 100, 106).

    Gerade auch vor dem Hintergrund der landesrechtlichen Regelung des § 37 Abs. 2 StrG, wonach der Bau oder die Änderung von Landesstraßen selbst dann, wenn Rechte anderer überhaupt nicht oder nicht wesentlich beeinflusst werden, der Durchführung wenigstens eines Plangenehmigungsverfahrens bedürfen, ist jedenfalls dann, wenn es - wie in dem vorliegenden Fall - zur Bewältigung der Konflikte einer planerischen, mit einer umfassenden Interessenabwägung verbundenen Grundentscheidung bedarf, die Durchführung lediglich eines nicht-formellen Planungsverfahrens nicht mit der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer Auseinandersetzung mit der Rechtsstellung der Grundeigentümers in rechtlich geordneter Weise zu vereinbaren (BVerwGE 94, 100, 107; vgl. auch Lorenz, Landestraßengesetz Baden-Württemberg, § 37 Rdnr. 9 f.).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 04.10.2001 - 5 S 1810/01 - ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung der Kammer in jeder Hinsicht zu folgen ist, insbesondere "ob und inwieweit die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (a.a.O.), das den Fall einer vollzogenen rechtswidrigen förmlichen Straßenplanung betrifft, oder ob andere rechtliche Gesichtspunkte Anlass geben könnten, die ständige Rechtsprechung des Senats in den Fällen nicht-förmlicher Straßenplanung (vgl. Beschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BWGZ 1981, 856; Urt. v. 07.07.1994 - 5 S 679/94 - VBlBW 1995, 106; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 1921/99 - VBlBW 2000, 110; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2000 - 8 S 2194/00 - siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 24.77 - DVBl. 1980, 996; Beschl. v. 26.06.2000 - 11 VR 8.00 - NVwZ 2001, 89) zu überdenken.".

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 1921/99

    Faktischer Straßenbau - Rechtsschutz

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01
    Die Geltendmachung eines (vorbeugenden) Unterlassungsanspruchs gegen die Verwirklichung einer von dem Träger der Straßenbaulast durchgeführten nicht förmlichen Planung einer bloßen Straßenbaumaßnahme könne - so die Kammer - nur dann zum Erfolg führen, wenn gerade infolge der beanstandeten Maßnahme eine eigene Rechtsbetroffenheit in der Person der Kläger hervorgerufen werde (unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.08.1993, BVerwGE 94, 100, Urt. v. 29.05.1981, NJW 1981, 2769; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.10.1999, NVwZ-RR 2000, 470; Sauter, NVwZ 1995, 119 ff.; Nagel, Straßengesetz für Bad.-Württ., 3. Aufl., § 38 Rdnr. 37).

    Dass neben den angesprochenen förmlichen Planungsinstrumenten auch die Möglichkeit besteht, Gemeinde- und Kreisstraßen - soweit sie nicht nur völlig unwesentliche Beeinträchtigungen hervorrufen und deshalb auch das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die dem Vorbehalt des Gesetzes genügt, nicht besteht - aufgrund einer nichtförmlichen Planung durch den Straßenbaulastträger zu bauen oder zu verändern (zuletzt offen gelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.10.2001 - 5 S 1810/01 - und Beschl. v. 01.10.1999, NVwZ-RR 2000, 470), kann die Kammer mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 04.10.2001 - 5 S 1810/01 - ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung der Kammer in jeder Hinsicht zu folgen ist, insbesondere "ob und inwieweit die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (a.a.O.), das den Fall einer vollzogenen rechtswidrigen förmlichen Straßenplanung betrifft, oder ob andere rechtliche Gesichtspunkte Anlass geben könnten, die ständige Rechtsprechung des Senats in den Fällen nicht-förmlicher Straßenplanung (vgl. Beschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BWGZ 1981, 856; Urt. v. 07.07.1994 - 5 S 679/94 - VBlBW 1995, 106; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 1921/99 - VBlBW 2000, 110; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2000 - 8 S 2194/00 - siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 24.77 - DVBl. 1980, 996; Beschl. v. 26.06.2000 - 11 VR 8.00 - NVwZ 2001, 89) zu überdenken.".

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1981 - 5 S 405/81

    Planfeststellung; Bau von Straßen ohne förmliche Planung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01
    Die aufgrund einer nicht-förmlichen Planung einer Gemeindestraße erfolgte Zulassung eines bestimmten Kraftfahrverkehrs auf dieser Straße verletzt Rechte von Anliegern, wenn diese durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Straße - etwa aufgrund von Lärm- und Geruchsimmissionen - nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden (offen gelassen in VGH Baden-Württemberg, Beschl v 04.10.2001 - 5 S 1810/01 - ; aA VGH Baden-Württemberg, Beschl v 03.04.1981 - 5 S 405/81 - , BWGZ 1981, 856).

    Eine vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner älteren Rechtsprechung (vgl. den Beschl. v. 03.04.1981, a.a.O.) unbeanstandet gebliebene nicht-förmliche Straßenplanung entzieht potentiell Betroffenen nach Auffassung der Kammer trotz einer wie bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung gegebenen Bindung in materiell-rechtlicher Hinsicht gerade aufgrund ihrer nicht-förmlichen Ausgestaltung wesentliche Verfahrensrechte, mit welchen diese bereits während des Planungsverfahrens auf den Planungsvorgang einschließlich der Willensbildung des Planungsträgers Einfluss nehmen können und welche damit der Ausgestaltung ihrer grundrechtlichen Rechtspositionen dienen können (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Rdnr. 13 f. vor Art. 1).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 04.10.2001 - 5 S 1810/01 - ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung der Kammer in jeder Hinsicht zu folgen ist, insbesondere "ob und inwieweit die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (a.a.O.), das den Fall einer vollzogenen rechtswidrigen förmlichen Straßenplanung betrifft, oder ob andere rechtliche Gesichtspunkte Anlass geben könnten, die ständige Rechtsprechung des Senats in den Fällen nicht-förmlicher Straßenplanung (vgl. Beschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BWGZ 1981, 856; Urt. v. 07.07.1994 - 5 S 679/94 - VBlBW 1995, 106; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 1921/99 - VBlBW 2000, 110; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2000 - 8 S 2194/00 - siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 24.77 - DVBl. 1980, 996; Beschl. v. 26.06.2000 - 11 VR 8.00 - NVwZ 2001, 89) zu überdenken.".

  • VG Karlsruhe, 24.07.2001 - 4 K 334/01

    Unterlassungsanspruch mittelbar betroffener Straßenanlieger

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01
    Mit Beschluss vom 24.07.2001 - 4 K 334/01 - lehnte es die Kammer ab, auf den Antrag der Kläger hin die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung über die Hauptsacheklage sämtliche Maßnahmen und Arbeiten zur Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße B 10 und der Reetzstraße durch den Bau einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße im Ortsteil Söllingen der Beklagten zu unterlassen bzw. einzustellen, einschließlich der Ausschreibung der entsprechenden Bauarbeiten.

    Daneben liegen ihr die Akten des Verwaltungsgerichts zu den Verfahren 4 K 334/01, 4 K 2220/99, 4 K 3292/00 sowie diejenigen über das erwähnte Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 2194/00 - vor.

    Soweit die Kläger wie im bereits durchgeführten und erfolglos gebliebenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. den Beschluss der Kammer vom 24.07.2001 - 4 K 334/01 - sowie den hierzu ergangenen Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 04.10.2001 - 5 S 1810/01 -) weiterhin mit ihren Klagen begehren, dass die Beklagte die vom Gemeinderat beschlossene Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße B 10 und der Reetzstraße durch den Bau einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße im Ortsteil Söllingen unterlässt, sind ihre Klagen unzulässig, weil es ihnen an der auch für die Erhebung einer Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage (vgl. zu dieser Klageart §§ 43 Abs. 2 S. 1, 111 VwGO) in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernden Klagebefugnis fehlt (vgl. zum Erfordernis des Bestehens einer Klagebefugnis auch bei der Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage: BVerwG, Beschl. v. 05.02.1992, NVwZ-RR 1992, 371 - st. Rspr. - Eyermann/Happ, VwGO, Komm., 10. Aufl., § 42 Rdnr. 69; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 42 Rdnr. 62).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.1994 - 5 S 679/94

    Keine Klagebefugnis des Straßenanliegers gegen eine Widmungserweiterung, aber

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01
    Wie bereits mehrfach ausgeführt, kann ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- oder Unterlassungs- bzw. (Folgen-)Beseitigungsanspruch gegenüber einer geplanten Baumaßnahme als solcher lediglich dann zum Erfolg führen, soweit ein Dritter gerade durch die Baumaßnahme in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2000, NVwZ 2001, 89; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1994, NVwZ-RR 1995, 185).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 04.10.2001 - 5 S 1810/01 - ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung der Kammer in jeder Hinsicht zu folgen ist, insbesondere "ob und inwieweit die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (a.a.O.), das den Fall einer vollzogenen rechtswidrigen förmlichen Straßenplanung betrifft, oder ob andere rechtliche Gesichtspunkte Anlass geben könnten, die ständige Rechtsprechung des Senats in den Fällen nicht-förmlicher Straßenplanung (vgl. Beschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BWGZ 1981, 856; Urt. v. 07.07.1994 - 5 S 679/94 - VBlBW 1995, 106; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 1921/99 - VBlBW 2000, 110; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2000 - 8 S 2194/00 - siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 24.77 - DVBl. 1980, 996; Beschl. v. 26.06.2000 - 11 VR 8.00 - NVwZ 2001, 89) zu überdenken.".

  • BVerwG, 26.06.2000 - 11 VR 8.00

    Verlegung von Straßenbahngleisen ohne Planfeststellung; einstweilige Anordnung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01
    Wie bereits mehrfach ausgeführt, kann ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- oder Unterlassungs- bzw. (Folgen-)Beseitigungsanspruch gegenüber einer geplanten Baumaßnahme als solcher lediglich dann zum Erfolg führen, soweit ein Dritter gerade durch die Baumaßnahme in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2000, NVwZ 2001, 89; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1994, NVwZ-RR 1995, 185).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 04.10.2001 - 5 S 1810/01 - ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung der Kammer in jeder Hinsicht zu folgen ist, insbesondere "ob und inwieweit die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (a.a.O.), das den Fall einer vollzogenen rechtswidrigen förmlichen Straßenplanung betrifft, oder ob andere rechtliche Gesichtspunkte Anlass geben könnten, die ständige Rechtsprechung des Senats in den Fällen nicht-förmlicher Straßenplanung (vgl. Beschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BWGZ 1981, 856; Urt. v. 07.07.1994 - 5 S 679/94 - VBlBW 1995, 106; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 1921/99 - VBlBW 2000, 110; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2000 - 8 S 2194/00 - siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 24.77 - DVBl. 1980, 996; Beschl. v. 26.06.2000 - 11 VR 8.00 - NVwZ 2001, 89) zu überdenken.".

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1996 - 5 S 1743/95

    Straßenrechtliche Planfeststellung: Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01
    Dies gilt auch für den Fall einer zu erwartenden Belästigung aufgrund von Verkehrslärm, welcher letztlich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der in § 2 der 16. BImSchV aufgeführten Immissionsgrenzwerte bleibt, bei der Straßenverkehrslärm ohne Schutzmaßnahmen oder ohne eine angemessene Entschädigung in Geld (§§ 41, 42 BImSchG) von der Nachbarschaft als zumutbar hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2000 - 4 BN 44/00 -, nachgewiesen bei juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.03.1996, VBlBW 1996, 423; VGH München, Beschl. v. 05.03.2001, NVwZ-RR 2001, 579).

    Den Betroffenen kommt hierbei ein gleichgerichteter Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange bei der vorzunehmenden Abwägung durch die Behörde zu (sog. Lärmminimierungsanspruch, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.03.1996, a.a.O.; vgl. zum Lärmschutz an Straßen im Übrigen: BVerwG, Urteile v. 21.03.1996, NVwZ 1996, 1003 und 1006, Urt. v. 28.1.1999, NVwZ 1999, 1222; Koch, Aktuelle Probleme des Lärmschutzes, NVwZ 2000, 490; Zeitler, Aktuelle Probleme des Straßenrechts, NVwZ 1992, 830 sowie umfassend Strick, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2001 - 5 S 2869/99

    Normenkontrolle: Bebauungsplan - Straßenplanung - Trassenvariante -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01
    Unter dem 29.06.1999 erließ die Beklagte zum Zwecke der Verwirklichung der sog. Nordumgehung den Bebauungsplan "Nordumgehung Söllingen", welcher indes auf Normenkontrollanträge verschiedener Betroffener mit Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.09.2000 - 5 S 2869/99 -  für nichtig erklärt worden ist.

    Dem auf die Unterlassung jeglichen Kraftfahrzeugverkehrs auf der geplanten Straßenverbindung gerichteten Anliegen der Kläger ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass diese auch bereits jetzt Anlieger von für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr vorgesehenen angebauten Hauptsammelstraßen (vgl. dazu das Normenkontrollurteil des VGH Baden-Württemberg v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, UA S. 18) sind und die Rechtsordnung keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen eine Zunahme jeglichen Kraftfahrzeugverkehrs zu Gunsten von Straßenanliegern vorsieht.

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01
    Den Betroffenen kommt hierbei ein gleichgerichteter Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange bei der vorzunehmenden Abwägung durch die Behörde zu (sog. Lärmminimierungsanspruch, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.03.1996, a.a.O.; vgl. zum Lärmschutz an Straßen im Übrigen: BVerwG, Urteile v. 21.03.1996, NVwZ 1996, 1003 und 1006, Urt. v. 28.1.1999, NVwZ 1999, 1222; Koch, Aktuelle Probleme des Lärmschutzes, NVwZ 2000, 490; Zeitler, Aktuelle Probleme des Straßenrechts, NVwZ 1992, 830 sowie umfassend Strick, a.a.O.).
  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01
    Dieser Umstand würde eine für den einzelnen Anlieger - also auch für die Kläger - spürbare Lärmerhöhung bedeuten (vgl. Strick, Lärmschutz an Straßen, Rdnrn. 77 u. 118; Jarass, BImSchG, Komm., 4. Aufl., § 41 RdNr. 25; Nagel, a.a.O., § 37 Rdnrn. 8 u. 70 ff.; s.a. BVerwG, Urt. v. 05.10.1990, NVwZ-RR 1991, 129; OLG Celle, Urt. v. 04.12.2000 - 4 U 113/00, nachgewiesen bei juris), die dann nicht mehr als eine lediglich unwesentliche, völlig zu vernachlässigende Beeinträchtigung betrachtet werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1986, BVerwGE 74, 234).
  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

  • BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 24.77

    Änderung einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Bundesstraße - Anspruch Dritter auf

  • BVerwG, 14.11.2000 - 4 BN 44.00

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Erschließungsstraße; Verkehrslärmschutz;

  • BVerwG, 22.04.1997 - 4 BN 1.97

    Bauplanungsrecht - Verkehrsplanung durch eine Gemeinde

  • OLG Celle, 04.12.2000 - 4 U 113/00

    Enteignungsgleicher Eingriff; Verkehrslärmentwicklung ; Wohnhaus;

  • VGH Bayern, 05.03.2001 - 8 ZB 00.3490

    Optimierung einer Straßentrasse im Hinblick auf den Schutz von Wohngebieten nach

  • BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 97.77

    Beseitigung einer Teilstrecke eines oberirdischen Gewässers - Drittschützende

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02

    Verhinderung einer nicht-förmlichen Straßenplanung; Lückenschluss zwischen zwei

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, die in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 30. Januar 2001, bestätigt durch Beschluss in der Sitzung vom 20. November 2001, beschlossene Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße B 10 und der Reetzstraße durch den Bau einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße im Ortsteil Söllingen zu unterlassen, .

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02

    Straßenplanung: Alternativenprüfung; Lärmschutz; nicht-förmliche Straßenplanung

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, die in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 30. Januar 2001, bestätigt durch Beschluss in der Sitzung vom 20. November 2001, beschlossene Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße B 10 und der Reetzstraße durch den Bau einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße im Ortsteil Söllingen zu unterlassen,.

  • VG Karlsruhe, 24.07.2001 - 4 K 334/01

    Unterlassungsanspruch mittelbar betroffener Straßenanlieger

    die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die gleichzeitig erhobene Unterlassungsklage (Az. 4 K 333/01) sämtliche Maßnahmen und Arbeiten zur Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße XXX und der XXX-straße durch den Bau einer Brücke über die XXX in Verlängerung der XXX-straße im Ortsteil XXX der Antragsgegnerin zu unterlassen bzw. einzustellen, einschließlich der Ausschreibung der entsprechenden Bauarbeiten,.

    Die Geltendmachung eines (vorbeugenden) Unterlassungsanspruchs gegen die Verwirklichung einer von dem Träger der Straßenbaulast durchgeführten nicht förmlichen Planung - wie ihn die Antragsteller mit der von ihnen erhobenen Unterlassungsklage im Verfahren 4 K 333/01 verfolgen und welchen sie durch den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu sichern suchen - kann indes nur dann zum Erfolg führen, wenn gerade infolge der beanstandeten Maßnahme eine eigene Rechtsbetroffenheit in der Person des Anspruchstellers hervorgerufen werden würde (s. dazu BVerwG, Urt. v. 26.08.1993, a.a.O., Urt. v. 29.5.1981, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 1.10.1999, a.a.O.; Sauthoff, NVwZ 1995, 119 ff.; Nagel, a.a.O., § 38 RN 37).

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Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 25.04.2002 - 4 K 333/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,42199
VG Karlsruhe, 25.04.2002 - 4 K 333/01 (https://dejure.org/2002,42199)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2002 - 4 K 333/01 (https://dejure.org/2002,42199)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. April 2002 - 4 K 333/01 (https://dejure.org/2002,42199)
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